Aktuelle Rechtsprechung

16.04.2005 - Wirksamkeit einer von der GOZ abweichenden Honorarvereinbarung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 2004, Aktenzeichen 1 BvR 1437/02 Für die Wirksamkeit einer von der GOZ abweichenden Honorarvereinbarung ist grundsätzlich eine schriftliche Individualvereinbarung erforderlich. Eine Überschreitung des Gebührenrahmens in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht möglich. An das Vorliegen von Individualvereinbarungen statt Allgmeiner Geschäftsbedingungen und das Aushandeln der Gebührensätze sind jedoch keine zu hohen Beweisanforderungen zu stellen.