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Aufgeschlagenes Buch

10.01.2005 - Sperrzeit bei Abwicklungsverträgen

Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Dezember 2003, Aktenzeichen B11 AL 35/03 R Auch der Abschluss eines Abwicklungsvertrages kann zu einer Sperrzeit bei der Zahlung von Arbeitslosengeld führen. Nach § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.

Dies kann nach der Entscheidung des BSG nunmehr nicht nur durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder Aufhebungsvertrag vor ausgesprochener Kündigung, sondern auch durch einen Abwicklungsvertrag, der nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschlossen wird, geschehen. Lediglich bei objektiv rechtmäßiger Arbeitgeberkündigung ist eine Sperrzeit in der Regel ausgeschlossen.