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23.08.2005 - Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 Der Verfall des Anspruchs hängt davon ab, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB vorliegen. Einzelvertraglich können zweistufige Ausschlussfristen (das sind solche, die nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung innerhalb bestimmter Fristen erfordern) zwar auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Für die zweite Stufe hält das Bundesarbeitsgericht aber eine Mindestfrist von drei Monaten für geboten. Eine zu kurz bemessene Klagefrist ist in diesen Fällen unwirksam. Eine Klage zum Erhalt des Anspruchs muß dann überhaupt nicht erhoben werden.